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Für den Fall, dass Sie Ihre zahnärztliche Berufsausübung beenden (§ 43 ZÄG) und sich im Zuge dessen aus der Zahnärzteliste streichen lassen, möchten wir Sie über die damit verbundenen Folgen nachstehend informieren:

  • Verlust der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs (ausgenommen im Familienkreis);
  • Abgabe des Zahnärzte-/Ärzteausweises;
  • Streichung von der Reihungsliste für die Bewerbung um Kassenplanstellen;
  • Kein automatischer Bezug von Rundschreiben der jew. Landeszahnärzte- kammer oder ÖZZ (es besteht die Möglichkeit die ÖZZ zu abonnieren);
  • Aufbewahrung der Dokumentation für 10 Jahre, sofern es keinen Rechtsnachfolger gibt (z.B.: wenn niemand Ihre Ordinationsstätte übernimmt);
  • Kein Kammerbeitrag.


Alternativen zur Streichung

Eintragung als Wohnsitzzahnärztin/Wohnsitzzahnarzt

  • Zahnärzte/Ärzteausweis bleibt unverändert;
  • weiterhin als Kammermitglied zur Berufsausübung im Rahmen von Vertretungen etc. berechtigt;
  • Verbleiben in der Reihungsliste für die Bewerbung um Kassenplanstellen; Herabsetzung der Mindestbemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag auf € 10.000,-;
  • Bezug der ÖZZ und Rundschreiben der jeweiligen Landeszahnärztekammer;
  • alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Zahnärztegesetz bleiben aufrecht.

Eintragung als außerordentliches Mitglied (AO):

  • Verlust der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs (ausgenommen im Familienkreis);
  • Zahnärzte/Ärzteausweis darf weiterhin geführt werden (mit dem Vermerk AO);
  • Streichung von der Reihungsliste für die Bewerbung um Kassenplanstellen;
  • Bezug der ÖZZ und Rundschreiben der jeweiligen Landeszahnärztekammer; Fixer Kammerbeitrag;
  • Sie unterliegen Beschlüssen und dem Verbot standeswidrigen Verhaltens;
  • Aufbewahrung der Dokumentation (siehe oben Streichungsfolgen).


Hinweis: Die Möglichkeit einer Mitgliedschaft als außerordentliches Kammermitglied ist nicht für den Fall einer nur vorübergehenden Berufsunterbrechung z.B. im Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten gedacht. Bei einer Unterbrechung in der Dauer von mehr als 6 Monaten steht Ihnen die Möglichkeit der Berufsunterbrechung gemäß § 44 Zahnärztegesetz offen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.